Sorgerechtsreform

Nachdem das Bundesverfassungsgericht 2010 das bis dahin gültige Sorgerecht für unverheiratete Eltern für verfassungswidrig erklärt hatte (1 BvR 420/09), hat der Bundestag nun eine gesetzliche Neuregelung beschlossen.

In der Sitzung vom 31.01.2013 (Protokoll) hat der Bundestag dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zu einem „Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern“ (17/11048) zugestimmt.
Wirksamkeit erlangt das Gesetz allerdings erst durch seine Verkündung im Bundesgesetzblatt.

Die bisherige „positive Kindeswohlprüfung“, die seit dem Urteil des BVerfG in Kraft war, gab dem unverheirateten Vater zwar die Möglichkeit, das Sorgerecht zu erlangen, allerding nur, sofern er belegen konnte, dass dies dem Wohle des Kindes diene.

Der Gesetzesbeschluss sieht nun vor, dem Vater das Sorgerecht auf Antrag zu gewähren, sofern die Mutter nicht innerhalb einer gesetzlichen Frist belegen kann, dass diese Entscheidung das Kindeswohl gefährden würde („negative Kindeswohlprüfung“).

Von Parteien und Interessenverbänden geäußerte Kritikpunkte an der Reform sind vor allem folgende:

  • Die relativ kurze Einspruchsfrist (6 Wochen) der Mutter verstreicht eventuell aufgrund der Belastungen nach der Geburt ungenutzt und die daraus resultierende Entscheidung zu Gunsten des Vaters kann dem Kindeswohl schaden.
  • Väter sind nach wie vor nicht gleichberechtigt: Sie müssen das Sorgerecht beantragen, während es Mütter per Geburt des Kindes inne haben.

2 thoughts on “Sorgerechtsreform

  1. Pingback: Sorgerechtsreform tritt am 19. Mai in Kraft | Aktuelles aus Mediation, Familienrecht und Erbrecht

    […] hat in seinem Newsletter mitgeteilt, dass das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge (Beitrag vom 14.02.; Beitrag vom 03.04) nicht miteinander verheirateter Eltern am 19. April 2013 im Bundesgesetzblatt […]


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    […] auf den Beitrag vom 14. Februar zur Sorgerechtsreform: Der Bundesrat hat in seiner 907. Sitzung am 01.03.2013 beschlossen, den Vermittlungsausschuss […]


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