Bei Eheverträgen, inbesondere bei der Vereinbarung der Gütertrennung mit Ausschluß des Zugewinns und Verzicht auf Zugewinnausgleichszahlungen ist zu beachten, dass dieser Verzicht keine Altersvorsorge-Verträge umfassen sollte, die im Versorungsausgleich nicht ausgeglichen werden können. Dies wäre z.B. bei Direktversicherungen beim Arbeitgeber oder ähnlichen Versicherungen der Fall.
Andernfalls würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte von diesem zu teilenden Altersvorsorge-Kapital ausgeschlossen.
Direktversicherungen im Ehevertrag beachten
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