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Kindesunterhalt für ersteheliche Kinder

Die Berechnung des Kindesunterhalts für ersteheliche Kinder erfolgt unter Berücksichtigung des steuerlichen Splittingvorteils aus einer neuen Ehe. In Fällen, in denen die Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten nicht zur vollständigen Befriedigung aller Ansprüche ausreicht („Mangelfall“) ist der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe dem Unterhaltsverpflichteten ebenso leistungssteigernd anzurechnen, wie dies bei Nichtmangelfällen der Fall ist. Dies hat der Bundesgerichthof in einem Urteil festgestellt.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.09.2008, Aktenzeichen: XII ZR 72/06