Nicht nur durch den Absturz des Germanwings-Flugzeuges in den französischen Alpen ist in den letzten Jahren eine Thematik gelegentlich in die Zeitungen und das öffentliche Bewusstsein gelangt, derer sich der Gesetzgeber nunmehr, d. h. schon im letzten Jahr, mit einer Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs angenommen hat: Das Hinterbliebenengeld (teilweise untechnisch: Angehörigenschmerzensgeld), in anderen Staaten schon länger Bestandteil des gesetzlichen Haftungsregimes, hat erstmalig ausdrückliche gesetzliche Erwähnung gefunden. Anwendbar ist es auf Fälle, in denen die tödliche Verletzung nach dem 22.07.2017 eingetreten ist (Art. 229 § 43 EGBGB)
Gegenstand
Dabei handelt es sich um einen Anspruch auf Geldzahlung, der nahen Bezugspersonen von Getöteten aufgrund der Tötung zustehen kann. Er ist in § 844 III BGB normiert, der nun folgenden Wortlaut hat:
„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.“ Weiterlesen