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Kein Elternunterhalt bei vorheriger Nichteinhaltung der eigenen Unterhaltsverpflichtungen

Die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann dann ausgeschlossen oder beschränkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte (= Elternteil) früher seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem jetzt Unterhaltsverpflichteten (= Kind) nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist (§  1611 BGB).

Fall: Ein erwachsener Sohn wird auf Unterhalt für seinen im Pflegeheim lebenden Vater in Anspruch genommen. Dieser Anspruch könnte entfallen, wenn der Sohn seit dem 3. Lebensmonat bei den Großeltern aufgewachsen ist, von diesen versorgt wurde und der Vater nie Unterhaltsleistungen für den Sohn erbrachte und wenn während eines Großteils der unterhaltpflichtigen Zeit kein Kontakt bestand, sondern ein sporadischer Kontakt erst später wieder aufgenommen wurde, z.B. nachdem der Sohn erwachsen war.

Hier ist es wichtig, in einem Verfahren diese Umstände gegen die Inanspruchnahme vorzubringen und auch nachweisen zu können.

Elternunterhalt

Kinder müssen für ihre Eltern Unterhaltsleistungen erbringen, wenn diese ihren Bedarf nicht mehr durch eigene Einkünfte oder den Verbrauch eigenen Vermögens decken können.

Neben den Fällen von Altersarmut aufgrund zu geringer Rentenansprüche mit der Folge von Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen (Grundsicherung im Alter) besteht die Gefahr, dass Kinder für ihre Eltern Unterhalt leisten müssen, regelmäßig dann, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird und diese Pflege stationär in einer entsprechenden Einrichtung erfolgen muss.

Die zur Verfügung stehende Rente reicht dann häufig nicht mehr für den noch alleine lebenden und sich selbst versorgenden Elternteil und den stationär gepflegten Elternteil zusammen.

Je nach Pflegestufe leistet die Pflegeversicherung zwar einen Beitrag zum Unterhalt, dieser deckt aber in der Regel nicht den Gesamtbedarf – eine Versorgungslücke entsteht.

Die wichtigsten Grundregeln zum Elternunterhalt erläutert dieser Vortrag.

Ein aktuelles Beispiel der Rechtsprechung zeigt, dass der Elternunterhalt immer häufiger die Gerichte beschäftigt (Bundesgerichtshof, Mitteilung der Pressestelle Nr. 27/2014 Aktz. XII ZB 607/12). Das Beispiel ist eine Entscheidung zur Frage, ob ein langandauernder Abbruch der Beziehung zwischen Eltern und Kind alleine schon zur Verwirkung des Elternunterhaltsanspruches führt.

Auf welche tatsächlichen Ansprüche die Kinder sich im konkreten Fall gefasst machen müssen, wie sie sicherstellen können, dass ihre persönlichen Verhältnisse regelkonform berücksichtigt werden und mehr, kann nur eine individuelle Beratung aufdecken, die alle Lebensumstände betrachtet.