Vortragsangebot – Elder Mediation

Rechtsanwältin Kellner bietet zusammen mit anderen Mitgliedern des Netzwerkes unabhängiger Mediatoren „mediation rhein-neckar“ einen kostenfreien Vortrag zum Thema „Elder Mediation – Umgang mit Konflikten rund ums Älterwerden“.

Der ca. 2-stündige Vortrag wurde innerhalb des Bundesverbandes Mediation (BM) erarbeitet und wird von Frau Kellner und einer Kollegin vorgestellt. Er stellt den aktuellen Stand der wissenschaftlichen und psychologischen Erkenntnisse zum Thema Elder Mediation dar und bietet Ansatzpunkte zur Prävention und zur gütlichen Beilegung anstehender Konflikte.

Bei Interesse setzen Sie sich bitte mit uns telefonisch oder per E-Mail in Verbindung.

Zertifizierter Mediator

Wir hatten am 17. Januar 2017 darüber berichtet, dass der Titel des „zertifizierten Mediators“ durch das Mediationsgesetz vom 26. Juli 2012 und die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) vom 21. August 2016 eingeführt wird.

Nachdem Frau RA Kellner bereits in 2013 ihre Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hatte und auch seit Längerem bereits die Zertifizierung durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V. (BAFM) sowie die Lizenzierung durch den Bundesverband Mediation e.V.(BM) besaß, wurde ihr jetzt auch die Bestätigung gemäß § 2 VI ZMediatAusbV über das Vorliegen der Ausbildungsvoraussetzungen für die Führung des Titels „zertifizierter Mediator“ gemäß MediationsG und ZMediatAusbV erteilt.

Bestattungskosten und -vorsorge

In der anwaltlichen Praxis zeigt sich: Neben Vorsorgemaßnahmen für Alter und Krankheit wie Generalvollmacht, Patientenverfügung und Testament sollte auch an die Bestattungsvorsorge gedacht werden, um sicherzustellen, dass die Bestattung nach den eigenen Vorstellungen erfolgt.

Dabei ist folgender Regelungskontext im Blick zu behalten:

Aus Gründen des Gesundheitsschutzes (OVG Lüneburg, BeckRS 2003, 22153) und ähnlicher Gemeinwohlerwägungen (vgl. VG Düsseldorf, BeckRS 2013, 59581) ist die Pflicht zur Bestattung mit einigen Anforderungen an die konkrete Umsetzung öffentlich-rechtlich determiniert (z.B. §§ 30ff. BestattG-BW). Vorgesehen ist, dass überlebende Angehörige verpflichtet sind, die Bestattung innerhalb eines recht kurzen Zeitraums vorzunehmen (z.B. § 37 I 1 BestattG-BW). Welche Angehörigen das sind, bestimmt das Landesrecht (z.B. § 31 I 1, 2 i.V.m. § 21 I Nr. 1, III BestattG-BW). Sie tragen dafür zunächst auch unabhängig von zivilrechtlichen Fragestellungen die Kosten (vgl. BGH, ZEV 2012, 559, 560f.).

Neben diese Bestattungspflicht tritt ein Bestattungsrecht (nicht aber eine weitere -pflicht, vgl. Gutzeit/Vrban, NJW 2012, 630, 631 mwN auch zur aA) privatrechtlicher Natur, das zunächst gewohnheitsrechtlich den Angehörigen zukommt (Palandt/Weidlich, Vor. § 1922 BGB, Rn. 10). Im Gegensatz zu der genannten Pflicht wird dieses nicht von Gemeinwohlerwägungen getragen, sondern von der Anerkennung des Willens des Verstorbenen, dessen persönlichkeitsrechtliche Bedeutung über den Tod hinausreicht (so schon das RG, RGZ 100, 171). Daher bestimmt sich der Inhaber dieses Rechts vorrangig nach eben diesem Willen. Die Bestattungsmodalitäten sind nicht eigentlicher Teil der Regelungen zur Vermögensnachfolge, unterliegen also grundsätzlich nicht dem Regime des Erbrechts (Palandt/Weidlich, aaO, Rn. 9). Maßgeblich für die genaue Art der Bestattung (Feuer- oder Erd-, Art und Platz der Grabstätte, Gestaltung der Grabstätte, etc.) ist, ebenso wie zur Bestimmung des Berechtigten, nur der Wille des Verstorbenen, der im Gegensatz zu erbrechtlichen Verfügungen nicht formgebunden geäußert werden muss, sich also etwa auch aus mündlichen Äußerungen ergeben kann (vgl. Bamberger/Roth/Lohmann, 41. Edition, § 1968 BGB, Rn. 2 mwN). Daher ist es zwar möglich, nicht jedoch notwendig, entsprechende Wünsche im Testament zu artikulieren. Es empfiehlt sich aus praktischen Gründen, den Willen schriftlich zu fixieren, um eine spätere Feststellung zu ermöglichen, diese Fixierung aber unmittelbar für den Verantwortlichen zugänglich zu halten. Ein verwahrtes Testament, das erst der Eröffnung bedarf, um den Überlebenden bekannt zu werden, eignet sich dafür nicht: Muss die Bestattung schon vor der Eröffnung erfolgen, ist es schlicht zu spät, um auf die Wünsche eingehen zu können.

Insgesamt gilt: Bestatten darf der, dem der Verstorbene diese Aufgabe zugedacht hat und zwar in der Weise, die der Verstorbene gewählt hat. Die Grenze dieser Dispositionsbefugnis und auch des Entscheidungsspielraums des Berechtigten bildet das öffentliche Bestattungsrecht, das notfalls Angehörige oder die Behörde (z.B. § 31 II BestattG-BW) zwingt, die Bestattung vorzunehmen.

Ist der Angehörige, der bestattet hat bzw. bestatten musste, nicht auch der Erbe des Verstorbenen, hat er gegen diesen einen Erstattungsanspruch in Bezug auf die Kosten (§ 1968 BGB). Subsidiär kommt zusätzlich ein Anspruch gegen eventuelle Unterhaltsverpflichtete in Betracht (§ 1615 II BGB).

Die Kosten können aber auch bereits zu Lebzeiten entrichtet werden, was zur Vermeidung von Konflikten zwischen den Nachkommen beiträgt. So ist es etwa möglich, das gesamte Prozedere schon vor dem Tod mit einem Bestattungsunternehmer und der Friedhofsverwaltung festzulegen und zu bezahlen und mithin dem diesbezüglichen Willen unmittelbar Ausdruck zu verleihen.

Konfliktbeilegungsverfahren

Mittlerweile ist häufig die Rede von Konfliktbeilegungsmechanismen oder –verfahren. Viele Mandanten fragen sich, was es damit eigentlich auf sich hat, insbesondere wenn sie in ihrem Umfeld oder durch die Medien mit Erscheinungsformen dieser äußerst heterogenen Gruppe von Verfahren konfrontiert werden.

Hier soll ein – notwendig unvollständiger – Kurzüberblick über Möglichkeiten der Konfliktlösung gegeben werden, ausgehend von den Begriffen, die häufig in diesem Zusammenhang fallen und nicht immer verstanden werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Unterschiede. Gemeinsam ist allen hier erwähnten Verfahren, dass sie keine staatlichen Gerichtsverfahren sind. Sie zeichnen sich also, einfach gesprochen, dadurch aus, dass nicht ein staatlicher Richter eine Streitsache verbindlich und notfalls mit Zwang durchsetzbar entscheidet.

Die vermutlich bekannteste Form der Konfliktlösung ist die Schlichtung. Sie ist bekannt aus zahlreichen medienwirksamen Verfahren, in denen Angelegenheiten von teils erheblicher öffentlicher Bedeutung und Wahrnehmung verhandelt wurden. Weiterlesen

Altersteilzeit bei Unterhaltspflichten

Darf ein Unterhaltsverpflichteter seine Unterhaltsverpflichtungen dadurch reduzieren, dass er seine regelmäßige Arbeitszeit und damit sein Einkommen z.B. durch einen Altersteilzeitvertrag verringert?

Grundsätzlich darf der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht mutwillig oder leichtfertig gefährden. Beruhen Einkommensminderungen zum Beispiel auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unberücksichtigt mit der Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 65/01 – FamRZ 2004, 254, 255).

Nach diesen Maßstäben unterhaltsbezogener Mutwilligkeit oder Leichtfertigkeit ist auch die Frage zu beurteilen, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder von Vorruhestandsregelungen reduzieren darf.

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit wird eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig dann nicht vorliegen, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Im Übrigen wird die Vereinbarung von Altersteilzeit dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige dafür auf betriebliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe berufen kann, die bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine mit der Reduzierung seines Einkommens verbundene Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten als angemessen erscheinen lässt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 749 mwN.).

Es kommt also entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Verletzung der Unterhaltspflicht mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verbunden sein kann oder ob dies eher nicht der Fall ist. Der Abschluss von Vereinbarungen des Unterhaltspflichtigen mit seinem Arbeitgeber über Altersteilzeit und damit ggfls. verbundenen Einkommenseinbußen ist also vorher sehr sorgfältig im Hinblick auf eventuell entstehende Verletzungen der Unterhaltspflicht abzuwägen, die zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens führen können.

Umfang der Erwerbstätigkeit und Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder

Die Meinung, dass ein Kind im Trennungs- oder Scheidungsfall immer bei dem Elternteil leben sollte, der mehr Zeit zur Kinderbetreuung hat weil er weniger arbeitet, ist weit verbreitet. Entgegen dieser Meinung sehen der Gesetzgeber und auch die überwiegende Rechtsprechung allerdings keinen unauflöslichen Zusammenhang zwischen dem Umfang der Erwerbstätigkeit der Elternteile und der Frage des Aufenthaltsbestimmungsrechtes.

Zu entscheiden ist unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes, bei welchem Elternteil das Kind besser aufgehoben ist. Es kommt darauf an, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
Ist ein Elternteil nicht oder weniger berufstätig, heißt das nicht, dass das Kind bei diesem Elternteil besser lebt (so z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.9.2016-10 UF 62/16).

Zertifizierter Mediator

Ab September 2017 wird es den Titel des „zertifizierten Mediators“ geben, der an die Erfüllung der in der Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz vorgesehenen Voraussetzungen geknüpft ist.
Umfaßt von diesen Voraussetzungen sind u.a. eine Mindestanzahl von Fortbildungsstunden und auch praktische Erfahrungen in der Durchführung von Mediationen.
Dies soll die Qualität der Mediatoren auf Dauer gewährleisten. Der potenzielle Mediant hat damit eine höhere Sicherheit bei der Auswahl eines Mediators / einer Mediatorin.
Bisher wurde die nötige Transparenz der Ausbildungsqualität durch die Lizensierung oder Zertifizierung durch renommierte Mediationsverbände erreicht, wie z.B. die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V. (BAFM) und den Bundesverband Mediation e.V. (BM) mit den Titeln Mediator/in (BAFM bzw. BM). Mediatoren als Mitglieder dieser Verbände vertreten deren hohe Standards, die zum Teil über den Voraussetzungen der neuen Rechtsverordnung zum Mediationsgesetz liegen.

Direktversicherungen im Ehevertrag beachten

Bei Eheverträgen, inbesondere bei der Vereinbarung der Gütertrennung mit Ausschluß des Zugewinns und Verzicht auf Zugewinnausgleichszahlungen ist zu beachten, dass dieser Verzicht keine Altersvorsorge-Verträge umfassen sollte, die im Versorungsausgleich nicht ausgeglichen werden können. Dies wäre z.B. bei Direktversicherungen beim Arbeitgeber oder ähnlichen Versicherungen der Fall.
Andernfalls würde der ausgleichsberechtigte Ehegatte von diesem zu teilenden Altersvorsorge-Kapital ausgeschlossen.

Kein Elternunterhalt bei vorheriger Nichteinhaltung der eigenen Unterhaltsverpflichtungen

Die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann dann ausgeschlossen oder beschränkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte (= Elternteil) früher seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem jetzt Unterhaltsverpflichteten (= Kind) nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist (§  1611 BGB).

Fall: Ein erwachsener Sohn wird auf Unterhalt für seinen im Pflegeheim lebenden Vater in Anspruch genommen. Dieser Anspruch könnte entfallen, wenn der Sohn seit dem 3. Lebensmonat bei den Großeltern aufgewachsen ist, von diesen versorgt wurde und der Vater nie Unterhaltsleistungen für den Sohn erbrachte und wenn während eines Großteils der unterhaltpflichtigen Zeit kein Kontakt bestand, sondern ein sporadischer Kontakt erst später wieder aufgenommen wurde, z.B. nachdem der Sohn erwachsen war.

Hier ist es wichtig, in einem Verfahren diese Umstände gegen die Inanspruchnahme vorzubringen und auch nachweisen zu können.