Die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann dann ausgeschlossen oder beschränkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte (= Elternteil) früher seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem jetzt Unterhaltsverpflichteten (= Kind) nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist (§ 1611 BGB).
Fall: Ein erwachsener Sohn wird auf Unterhalt für seinen im Pflegeheim lebenden Vater in Anspruch genommen. Dieser Anspruch könnte entfallen, wenn der Sohn seit dem 3. Lebensmonat bei den Großeltern aufgewachsen ist, von diesen versorgt wurde und der Vater nie Unterhaltsleistungen für den Sohn erbrachte und wenn während eines Großteils der unterhaltpflichtigen Zeit kein Kontakt bestand, sondern ein sporadischer Kontakt erst später wieder aufgenommen wurde, z.B. nachdem der Sohn erwachsen war.
Hier ist es wichtig, in einem Verfahren diese Umstände gegen die Inanspruchnahme vorzubringen und auch nachweisen zu können.