Das Problem
Der gesetzliche Grundgedanke ist einfach: Wer im Straßenverkehr das Eigentum eines anderen beschädigt, muss diesen schadlos halten, jedenfalls soweit seine eigene Verantwortlichkeit (etwa aufgrund Verschuldens oder der sogenannten Betriebsgefahr) reicht und nicht aufgrund einer Mitverantwortung des Geschädigten gemindert ist. Es gilt der Grundsatz der Totalreparation, das bedeutet, es ist im Prinzip der gesamte Schaden des anderen zu ersetzen.
Wenn Sie also etwa an der roten Ampel warten und ein Fahrzeug von hinten kommend nicht rechtszeitig bremst, sondern auf Ihr Fahrzeug auffährt und es beschädigt, muss der Fahrer – bzw. seine Versicherung – des anderen Fahrzeugs die Reparatur Ihres Wagens bezahlen. Wenn Ihr Wagen wegen des Unfalls eine Woche in der Werkstatt verbringt und Sie deswegen ein Ersatzfahrzeug benötigen, sind auch die dafür entstehenden Kosten Teil des Schadens, den der andere zu tragen hat.
So weit, so einfach und einleuchtend.
Gelegentlich kommen allerdings Mandanten zu uns, weil sich die gegnerische Versicherung weigert, solche Mietwagenkosten in voller Höhe zu erstatten. Gestritten wird in manchen dieser Fälle nicht über die Haftung an sich („dem Grunde nach“), auch nicht über Mithaftungsanteile, sondern über die legitime Höhe der Kosten für den Mietwagen selbst.
Es tut sich hier ein Problemfeld auf, das ich die „Mietwagenfalle“ nennen möchte; Falle deshalb, weil eine erhebliche Gefahr besteht, in sie zu tappen, ehe man überhaupt Bedarf gesehen hat, fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts einzuholen, daneben auch, weil ihr, einmal hineingefallen, nicht unbedingt ganz einfach zu entkommen ist. Entgegen dem oben dargestellten Grundsatz kann es vorkommen, dass sich der Unfall für den Geschädigten, der eigentlich vollständig entschädigt werden muss (und, formal betrachtet, hier dennoch wird), als teurer Zwischenfall erweist. Weiterlesen