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Altersteilzeit bei Unterhaltspflichten

Darf ein Unterhaltsverpflichteter seine Unterhaltsverpflichtungen dadurch reduzieren, dass er seine regelmäßige Arbeitszeit und damit sein Einkommen z.B. durch einen Altersteilzeitvertrag verringert?

Grundsätzlich darf der Unterhaltspflichtige den Unterhalt nicht mutwillig oder leichtfertig gefährden. Beruhen Einkommensminderungen zum Beispiel auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen oder sind sie durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst und hätten sie von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können, bleiben sie deswegen unberücksichtigt mit der Folge, dass stattdessen fiktive Einkünfte anzusetzen sind (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 45 und vom 15. Oktober 2003 – XII ZR 65/01 – FamRZ 2004, 254, 255).

Nach diesen Maßstäben unterhaltsbezogener Mutwilligkeit oder Leichtfertigkeit ist auch die Frage zu beurteilen, ob der Unterhaltspflichtige sein Einkommen durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit oder von Vorruhestandsregelungen reduzieren darf.

Bei der Vereinbarung von Altersteilzeit wird eine unterhaltsbezogene Mutwilligkeit regelmäßig dann nicht vorliegen, wenn der Bedarf des Unterhaltsberechtigten schon durch eigene Einkünfte und einen gegebenenfalls fortbestehenden Unterhaltsanspruch auf einem relativ hohen Niveau sichergestellt ist. Im Übrigen wird die Vereinbarung von Altersteilzeit dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Unterhaltspflichtige dafür auf betriebliche, persönliche oder gesundheitliche Gründe berufen kann, die bei einer Gesamtabwägung aller Umstände eine mit der Reduzierung seines Einkommens verbundene Einschränkung seiner Erwerbstätigkeit auch gegenüber dem Unterhaltsberechtigten als angemessen erscheinen lässt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 749 mwN.).

Es kommt also entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an, ob eine Verletzung der Unterhaltspflicht mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrages verbunden sein kann oder ob dies eher nicht der Fall ist. Der Abschluss von Vereinbarungen des Unterhaltspflichtigen mit seinem Arbeitgeber über Altersteilzeit und damit ggfls. verbundenen Einkommenseinbußen ist also vorher sehr sorgfältig im Hinblick auf eventuell entstehende Verletzungen der Unterhaltspflicht abzuwägen, die zur Anrechnung eines fiktiven Einkommens führen können.

Kein Elternunterhalt bei vorheriger Nichteinhaltung der eigenen Unterhaltsverpflichtungen

Die Inanspruchnahme auf Elternunterhalt kann dann ausgeschlossen oder beschränkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte (= Elternteil) früher seinen eigenen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem jetzt Unterhaltsverpflichteten (= Kind) nicht oder nicht ausreichend nachgekommen ist (§  1611 BGB).

Fall: Ein erwachsener Sohn wird auf Unterhalt für seinen im Pflegeheim lebenden Vater in Anspruch genommen. Dieser Anspruch könnte entfallen, wenn der Sohn seit dem 3. Lebensmonat bei den Großeltern aufgewachsen ist, von diesen versorgt wurde und der Vater nie Unterhaltsleistungen für den Sohn erbrachte und wenn während eines Großteils der unterhaltpflichtigen Zeit kein Kontakt bestand, sondern ein sporadischer Kontakt erst später wieder aufgenommen wurde, z.B. nachdem der Sohn erwachsen war.

Hier ist es wichtig, in einem Verfahren diese Umstände gegen die Inanspruchnahme vorzubringen und auch nachweisen zu können.