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Kooperative Praxis als weitere Konfliktlösungsmethode der Kanzlei Kellner

Seit einiger Zeit hat eine weitere Methodik zur Konfliktlösung und Streitbeilegung aus dem US-amerikanischen Rechtsraum Eingang auch in Europa gefunden, die „kooperative Praxis, engl. „collaborative law“ oder „collaborative practice“.

Dabei handelt es sich faktisch um die Kombination der klassischen anwaltlichen Vertretung einer Partei mit der Vorgehensweise und Methodik mediativer Verfahren.

Im Gegensatz zur „normalen“ Mediation unter der Leitung eines neutralen Mediators suchen alle Parteien mithilfe ihrer jeweiligen Anwälte innerhalb eines der Mediation angenäherten Verhandlungsverfahrens gemeinsam eine Lösung.

Im Gegensatz zur „reinen“ anwaltlichen Vertretung entwickeln die beteiligten Anwälte gemeinsam eine Lösung, die allen Parteien gerecht wird und nicht eine Partei einseitig bevorteilt. Alle Parteien willigen bei Verfahrensbeginn ein, dass ihr jeweiliger Anwalt nicht das für sie individuell günstigste Ergebnis sucht, sondern gemeinsam mit den Gegenanwälten die für alle akzeptable und damit ggf. aus der individuellen Sicht „zweitbeste“ Lösung.

Bei der Vertragsgestaltung für die kooperative Praxis ist es üblich, dass die beteiligten Anwälte sich verpflichten, die Parteien in einem sich eventuell doch noch anschließenden Gerichtsverfahren nicht weiter zu vertreten, um nicht im Voraus das geplante Verhandlungsverfahren mit dem Damoklesschwert des drohenden Gerichtsverfahrens zu erschweren. Für diesen Fall müssen sich die Parteien also andere anwaltliche Vertreter suchen.
Allerdings bleibt anzumerken, dass ein Mediator, der auch als Anwalt tätig ist, auch bei einem reinen Mediationsverfahren keine der Parteien anschließend außerhalb der Mediation weiter vertreten darf. Insoweit liegt hier bei der kooperativen Praxis also kein Unterschied zur Mediation vor.

Die Kanzlei Kellner hat mit dem Verfahren der kooperativen Praxis ebenso Erfahrungen gesammelt wie mit der reinen Mediation. Deshalb können wir bei Interesse diese Methodik als eine weitere Konfliktlösungsalternative ebenfalls anbieten.

Mediation und Zeitgeist

Der Koalitionsvertrag ist ausgehandelt – die Diskussionen gehen weiter, werden teilweise sogar heftiger, wie die personellen Querelen in der SPD in den letzten Tagen. Viele in der Gesellschaft, Parteibasis und wohl selbst in den Parteispitzen sind mit dem Ergebnis unzufrieden, fühlen sich bzw. ihre Partei übervorteilt oder finden die vereinbarte Politik nicht wegweisend genug. Der Natur des Koalitionsvertrages entspricht es, dass nicht alle Positionen vollkommen verwirklicht werden können.

Aus diesem Anlass hält Rainer Erlinger in seinem lesenswerten Essay „Passt schon“ in der Süddeutschen Zeitung Nr. 34 vom 10./11.02.2018, S. 45 ein Plädoyer für den Kompromiss – nicht den der eventuellen zukünftigen Koalitionäre, sondern für das Konzept als solches, für die Vermittlung divergierender Positionen durch Entgegenkommen schlechthin. Nachdem er eine allgemeine Ablehnung desselben in der öffentlichen Meinung und sogar der Sprache („Nähe von ‚Kompromiss‘ zu ‚kompromittieren'“) diagnostiziert hat, grenzt er ihn von einem zunächst ähnlichen Begriff oder Phänomen, namentlich dem „Konsens“ ab, sieht in ihm letztlich einen Ausdruck von Toleranz. Deshalb sei ein Kompromiss auch erst dann ablehnenswert, wenn die allgemeinen Grenzen der Toleranz aufgegeben, wenn die eigenen „Grundwerte“ verraten würden. Erlinger hält Kompromisse für nützlich, zieht eine Verbindung zwischen der kantianischen Tradition in der Moralphilosophie zur Ablehnung des Kompromisses und stellt diesem kategorischen Richtigkeitsanspruch die abweichende, utilitaristische Tradition anderer ideengeschichtlicher Kulturkreise gegenüber, die kompromissfreundlicher sei. Er schließt sich dementsprechend teilweise dem Philosophen Margalit an, indem er den Kompromiss als Auflösung eines Zielkonflikts zwischen „Frieden und Gerechtigkeit“ sieht, wenngleich er den Frieden durch die Bewahrung der den Kompromiss erforderlich machenden sozialen Institution ersetzen möchte („Demokratie“, „Liebe“, „Gemeinschaft“, „Anerkennung des Gegenübers“). Im Ergebnis erkennt er an, eine kompromissweise Lösung bringe vielleicht weniger das Brillante und Herausragende hervor, wobei er auf den angeblich kompromisslosen Stil des Apple-Idols Steve Jobs verweist, sei jedoch dem Zusammenleben und Gemeinwohl dienlich, wie man am kompromisslosen Kurs einiger Regierungen sehen könne und spiegele die Anerkennung der eigenen Fehlbarkeit wieder – Kompromisslosigkeit sei „Hybris“ und Gott vorbehalten.

Bei jedem Mediator und jedem potentiellen Medianten muss die Feststellung, der Kompromiss sei derzeit in Verruf, Schrecken auslösen. Ist es nicht gerade ein Kompromiss, der Ziel des ganzen Verfahrens, der ganzen Methode der Mediation ist? Weiterlesen

Zertifizierter Mediator

Wir hatten am 17. Januar 2017 darüber berichtet, dass der Titel des „zertifizierten Mediators“ durch das Mediationsgesetz vom 26. Juli 2012 und die Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung – ZMediatAusbV) vom 21. August 2016 eingeführt wird.

Nachdem Frau RA Kellner bereits in 2013 ihre Ausbildung zum Mediator abgeschlossen hatte und auch seit Längerem bereits die Zertifizierung durch die Bundesarbeitsgemeinschaft für Familienmediation e.V. (BAFM) sowie die Lizenzierung durch den Bundesverband Mediation e.V.(BM) besaß, wurde ihr jetzt auch die Bestätigung gemäß § 2 VI ZMediatAusbV über das Vorliegen der Ausbildungsvoraussetzungen für die Führung des Titels „zertifizierter Mediator“ gemäß MediationsG und ZMediatAusbV erteilt.

Konfliktbeilegungsverfahren

Mittlerweile ist häufig die Rede von Konfliktbeilegungsmechanismen oder –verfahren. Viele Mandanten fragen sich, was es damit eigentlich auf sich hat, insbesondere wenn sie in ihrem Umfeld oder durch die Medien mit Erscheinungsformen dieser äußerst heterogenen Gruppe von Verfahren konfrontiert werden.

Hier soll ein – notwendig unvollständiger – Kurzüberblick über Möglichkeiten der Konfliktlösung gegeben werden, ausgehend von den Begriffen, die häufig in diesem Zusammenhang fallen und nicht immer verstanden werden, insbesondere im Hinblick auf ihre Unterschiede. Gemeinsam ist allen hier erwähnten Verfahren, dass sie keine staatlichen Gerichtsverfahren sind. Sie zeichnen sich also, einfach gesprochen, dadurch aus, dass nicht ein staatlicher Richter eine Streitsache verbindlich und notfalls mit Zwang durchsetzbar entscheidet.

Die vermutlich bekannteste Form der Konfliktlösung ist die Schlichtung. Sie ist bekannt aus zahlreichen medienwirksamen Verfahren, in denen Angelegenheiten von teils erheblicher öffentlicher Bedeutung und Wahrnehmung verhandelt wurden. Weiterlesen